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Mietrecht:

Anlegen einer vom Mieter zu stellenden Barkaution

Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil vom 23.02.2006, Az: 13 U 2489/05

 
1. Der Vermieter von Gewerberäumen ist auch bei Fehlen einer   
   entsprechenden Regelung im Mietvertrag verpflichtet, eine Barkaution
   getrennt von seinem übrigen Vermögen anzulegen.

2. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Mieter an
   der noch zu bezahlenden Restkaution ein Zurückbehaltungsrecht geltend 
   machen.


Strafrecht, Straßenverkehr:

Unberechtigte Nutzung eines Behindertenausweises im Straßenverkehr

Landgericht Nürnberg
Urteil vom 08.09.2004, Az: 4 Ns 702 Js 62068/04


Die Verwendung eines Parkausweises für Behinderte durch eine andere Person kann als Missbrauch von Ausweispapieren gem. § 281 StGB strafbar sein.


Versicherungsrecht:

Unfall bei Bedienen des Autoradios

Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil vom 25.04.2005, Az. 8 U 4033/04


Gerät ein Pkw bei der Einfahrt in eine Ortschaft auf eine die Fahrbahn teilende Verkehrsinsel, weil der mit ca. 50 km/h fahrende Versicherungsnehmer durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt war, kann sich der Versicherer dann nicht auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen, wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers oder für eine gesteigerte Gefahrenlage nicht feststellbar sind.


Schadensersatz:

Verkehrssicherungspflicht in der Obstabteilung eines Supermarktes


Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil vom 26.07.2005, Az: 3 U 806/05


Für Läden des Zuschnitts eines Supermarktes sind Kontrollen der Verkehrssicherheit der Fußböden alle 15 bis 25 Minuten ausreichend. Eine 5 Minuten vor dem Sturz durchgeführte Sichtkontrolle wird diesen sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Anforderungen gerecht.


Familienrecht:

Bestand eines Unterhaltsabfindungsvergleiches

BGH, Beschluss vom 10.08.2005, Az: XII ZR 73/05 (OLG Frankfurt

Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung treffen wollten, ist der Fortbestand der unterhaltsrelevanten Umstände nicht Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung.

Bei dieser Vereinbarung bleibt es folglich auch dann, wenn der Abfindungsbetrag in Raten gezahlt werden sollte und die Unterhaltsberechtigte vor der Fälligkeit der letzten Rate neu heiratet.